Rechtliche Rahmenbedingungen für Immunitätsnachweise

Bestimmt durch die stetig wachsende Zahl an vollständig Geimpften und Genesenen wird aktuell die gesellschaftliche Diskussion geführt, welche Einschränkungen für Immunisierte in welchem Umfang zurückgenommen werden.

Um eine weitere gesellschaftliche Spaltung und eine nicht notwendige Verschärfung der Debatte zu vermeiden sowie um Rechtssicherheit für alle Beteiligten zu gewährleisten, fordern die Jungen Liberalen Kiel die verantwortlichen Instanzen unverzüglich auf, rechtsgültige Mindestanforderungen an die Überprüfung und Ausgestaltung eines alltagstauglichen Nachweises des Immunitätsstatus anzugeben.
Die Darstellung des Immunitätsnachweises sollte sowohl in haptischer wie auch digitaler Form möglich sein. Außerdem sollte er robuster, als die aktuell gängigen Impfnachweise (gelbe WHO-Heftchen) sein.

Zum aktuellen Zeitpunkt arbeiten viele Unternehmen an solchen alternativen Immunitätsnachweisen.

Um gewährleisten zu können, dass Planungssicherheit herrscht und die Gewissheit, dass der Immunitätsnachweis den notwendigen rechtlichen Anforderungen entspricht, ist eine entsprechende rechtliche Grundlage notwendig.

Durch einen geregelten Nachweis des Immunitätsstatus wäre es in der Folge möglich, Besuche in Schulen, der (Außen-)Gastronomie, Museen, Clubs, Fitnessstudie etc. nach einem einheitlichen Konzept zuzulassen, ohne eine Gefährdung der Gesundheit zu riskieren und gleichzeitig das Ausmaß an tagesaktuellen Schnelltests zu verringern.

Als Mindestanforderungen sollte der Nachweis des Immunitätsstatus die Angaben aus § 22 IfSG enthalten:

1. Datum der Schutzimpfung
2. Bezeichnung und Chargen-Bezeichnung des Impfstoffes
3. Name der Krankheit, gegen die geimpft wird
4. Name und Anschrift des impfenden Arztes sowie
5. Unterschrift des impfenden Arztes oder Bestätigung der Eintragung des Gesundheitsamtes

Der Status als „Immun“ gilt dabei 14 Tagen nach Verabreichung aller notwendigen Impfdosen, also ab Tag 15 für die nachfolgenden 6 Monate, sowie nach einer später erfolgenden Auffrischimpfung.

Gleichberechtigt zur durchgeführten Schutzimpfung gilt auch der Nachweis einer überstandenen Infektion anhand eines positiven PCR-Ergebnisses. Dies jedoch erst 28 Tage nach Ausstellung und ebenfalls nur für 6 Monate.

Weiterhin ist eine eindeutige Identifizierung des Trägers des Immunitätsnachweises notwendig, um Fälschungen und insbesondere Missbrauch zu unterbinden. Dies kann gewährleistet werden, indem die ausstellende Stelle den Immunitätsnachweis an einen amtlichen Lichtbildausweis der betreffenden Person koppelt.

Weitere Anforderungen insbesondere an den digitalen Immunitätsnachweis sind eine Offline-Verfügbarkeit und eine grundlegende Datensparsamkeit, um einen Missbrauch nicht für die Immunitätsfunktion notwendiger Daten z.B. Adresse oder Telefonnummer direkt zu unterbinden.
Ebenso darf es nicht möglich sein, Bewegungs- oder Kontaktprofile zu erstellen, weshalb auch eine zentrale Speicherung der Immunitätsdaten zu unterbleiben ist und stattdessen ein dezentraler Ansatz verfolgt werden soll, wie er beispielsweise erfolgreich bei der Corona-Warn-App angewandt wird.