Satzung

§ 1 Grundsätze

Der Kreisverband Kiel der Jungen Liberalen ist eine Untergliederung der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein e.V..

Er hat zum Ziel, die Idee des Liberalismus weiterzuentwickeln und mit jungen Menschen in Kiel, in Schleswig-Holstein, in der Bundesrepublik Deutschland und im zusammenwachsenden Europa zu verwirklichen.

Die Jungen Liberalen Kiel wirken an der Aufgabe mit, die größtmögliche Freiheit, Selbstbestimmung und Selbstverwirklichung für alle Menschen zu schaffen. Der Grundsatz ist: Alle Menschen sind gleichwertig und gleichberechtigt, aber nicht gleich.

 

§ 2 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Kreisverband erwirbt man durch die Mitgliedschaft bei den Jungen Liberalen Schleswig-Holstein und die Zuordnung zum Kreisverband Kiel.

 

§ 3 Mitgliedsbeitrag

Der Kreisverband der Jungen Liberalen Kiel erhebt von seinen Mitgliedern einen monatlichen Mindestbeitrag in Höhe von 2,50 Euro. Der Kreisverband führt für alle Mitglieder den vom Landeskongress beschlossenen Anteil an den Landesverband ab.

 

§ 4 Organe

Organe des Kreisverbandes sind

1. der Kreiskongress und

2. der Kreisvorstand.

 

§ 5 Kreiskongress

1. Der Kreiskongress ist das höchste Beschlussorgan des Kreisverbandes. Er besteht aus allen ordentlichen Mitgliedern des Kreisverbandes.

2. Der Kreiskongress wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen mindestens zweimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.

3. Die Einladung gilt als einem Mitglied zugegangen, wenn sie an die letzte dem Kreisverband bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse verschickt wurde.

Wenn die Einladung per E-Mail verschickt wurde und offensichtlich nicht angekommen ist, so ist die Einladung für die jeweilige Person postalisch zu verschicken.

4. Der Kreisvorstand hat binnen vierzehn Tagen einen außerordentlichen Kreiskongress einzuberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich verlangt. In diesem können die Mitglieder des Kreisvorstandes durch ein konstruktives Misstrauensvotum abberufen werden.

5. Der Kreiskongress ist beschlussfähig, wenn zu diesem ordnungsgemäß geladen wurde.

6. Der Kreiskongress wählt ein Präsidium. Dieses besteht mindestens aus einem Tagungspräsidenten und einem Schriftführer. Die Geschäftsordnung des Landeskongresses des Landesverbands gilt entsprechend, soweit diese Satzung oder eine vom Kreiskongress beschlossene Geschäftsordnung nichts Abweichendes regelt.

7. Der Kreiskongress wählt den Kreisvorstand für die Dauer eines Jahres mit einfacher Mehrheit. Wählbar ist jedes Mitglied des Kreisverbandes. Die Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstandes, jedoch nicht länger als vier Wochen, geschäftsführend im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, kann der Kreiskongress ein Ersatzmirglied wählen.

8. Der Kreiskongress soll einen Kandidaten für den Posten des Beisitzers der Jungen Liberalen im Kresivorstand der FDP Kiel vorschlagen.

 

§ 6 Abs. 1

Der Kreisvorstand besteht aus
a) dem Kreisvorsitzenden,
b) bis zu drei gleichberechtigten stellvertretenden Vorsitzenden, die Verantwortlich sind für
I. Organisation
II. Programmatik
III. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
c) einem Kreisschatzmeister,
d) einem Schriftführer,
e) bis zu sechs Beisitzern,
f) dem Landesvorsitzenden der Jungen Liberalen Schleswig-Holstein, sofern dieser
dem Kreisverband Kiel angehört mit beratender Stimme,
g) dem Bundesvorsitzenden der Jungen Liberalen e.V., sofern dieser dem
Kreisverband Kiel angehört mit beratender Stimme,
h) den Mitgliedern der Jungen Liberalen in der Ratsversammlung der
Landeshauptstadt Kiel, im Schleswig-Holsteinischen Landtag und im Deutschen Bundestag mit beratender Stimme.

§ 6 Abs.2
Der Vorsitzende, die stellvertretenden Kreisvorsitzenden, der Schriftführer und der Kreisschatzmeister bilden den geschäftsführenden Vorstand.

§ 7 Kassenprüfer

1. Der Kreiskongress wählt aus dem Kreis der Mitglieder zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

2. Der Kreisschatzmeister hat zum Ende seiner Amtszeit Kasse und Bücher abzuschließen und rechtzeitig vor dem Kreiskongress den Kassenprüfern zur Prüfung vorzulegen.

3. Die Kassenprüfer prüfen die Finanzen des Kreisverbandes und erstatten dem Kreiskongress Bericht.

 

§ 8 Arbeitskreise

1. Der Kreisvorstand kann auf Beschluss Arbeitskreise einrichten.

2. Diese können sich eine eigene Geschäftsordnung geben und sind auf dem Kreiskongress antragsberechtigt. Sie sind nicht berechtigt, sich an die Öffentlichkeit zu wenden.

3. Es kann ein Arbeitskreis „Liberale Schüler“ eingerichtet werden. Dieser Arbeitskreis ist zur selbstständigen Organisation berechtigt und hat das Recht, sich eigenständig an die Öffentlichkeit zu wenden. Der Arbeitskreis entsendet einen Vertreter, der zu Sitzungen des Kreisvorstands zu laden ist und dort Rederecht hat.

 

§ 9 Satzungsänderung

Änderungen dieser Satzung können vom Kreiskongress nur beschlossen werden, wenn

1. die Änderungsanträge mindestens zwei Wochen vor dem Kreiskongress an die Mitglieder verschickt worden sind,

2. mindestens zehn Prozent der Mitglieder des Kreisverbandes zu Beginn des Kreiskongresses oder bei Abstimmung über den Änderungsantrag anwesend ist und

3. mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Änderung zustimmen.

 

§ 10 Auflösung

Die Auflösung des Kreisverbandes Kiel der Jungen Liberalen kann vom Kreiskongress nur beschlossen werden, wenn

1. der amtierende Kreisvorstand dies einstimmig beantragt,

2. der Auflösungsantrag mindestens zwei Wochen vor dem Kreiskongress an die Mitglieder verschickt worden ist,

3. mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kreisverbandes zu Beginn der Kreismitgliederversammlung oder bei Abstimmung über den Auflösungsantrag anwesend ist und

4. mindestens zwei Drittel der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder der Auflösung zustimmen.

 

§ 11 Schlussbestimmungen

Der Satzung des Kreisverbandes Kiel der Jungen Liberalen liegt die Satzung des Landesverbands zu Grunde.

Bei allen Personenangaben dieser Satzung gilt auch die weibliche Form.

 

§ 12 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am 01.01.2014 in Kraft.